Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen


Verpflichtende Angaben gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-VO“):


A. Brightpoint Capital Invest GmbH

Datum der Veröffentlichung: 24. April 2023

I. Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 3 Offenlegungs-VO)

Brightpoint Capital Invest GmbH (der „Fondsmanager“) ist ein langfristiger Investor, der seine Verantwortung gegenüber Investoren, Portfoliounternehmen und Stakeholdern im weiteren Ökosystem, in dem das Unternehmen und seine Portfoliounternehmen tätig sind, wahrnimmt. Der Fondsmanager beachtet Nachhaltigkeitsrisiken in seinen Investmententscheidungen und in der Verwaltung seiner Portfoliounternehmen durch die aktive Teilnahme im Aufsichtsrat und/oder der Gesellschafterversammlung der Portfoliounternehmen. Darüber hinaus können Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung und der Risikobewertung im Vorfeld jeder Investition berücksichtigt werden.

II. Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren) / Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Artikel 4 Offenlegungs-VO)

Artikel 4 Offenlegungs-VO sieht einen Rahmen vor, der darauf abzielt, Transparenz in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu schaffen. Zu diesem Zweck müssen Finanzmarktteilnehmer wie der Fondsmanager bestimmte Informationen offenlegen (unter Berücksichtigung der konkretisierenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission („RTS“) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards). Derzeit berücksichtigt der Fondsmanager noch keine der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie von den RTS vorgegeben, da er der Ansicht ist, dass die ihm von den Portfoliounternehmen in Bezug auf die Investitionen zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichen, um dies zu tun. Der Fondsmanager wird die Entwicklungen im Hinblick auf die verfügbaren Informationen beobachten und prüfen, ob es in Zukunft für den Fondsmanager sinnvoll ist, die in Artikel 4 Offenlegungs-VO (einschließlich der RTS) geforderten Informationen offenzulegen.

III. Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 Offenlegungs-VO)

Als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Abs. 4 KAGB ist der Fondsmanager nicht verpflichtet eine Vergütungspolitik im Sinne des KAGB zu etablieren. Folglich werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht in die Vergütungspolitik des Fondsmanagers einbezogen.


1 „Nachhaltigkeitsrisiko“ bezeichnet „ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“ (Artikel 2 Nr. 22 Offenlegungs-VO).


B. 1-4-9 Invest Fonds GmbH & Co. KG (der „Fonds“)


I. Zusammenfassung

Der Fonds, beabsichtigt, ökologische Merkmale zu fördern und wird daher nur in ökologisch geprägte Unternehmen investieren. Der Fonds konzentriert sich auf Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Investments in operative oder neu gegründete Unternehmen, Betreiber-, Projektentwicklungs- oder Finanzierungsgesellschaften sowie Management-Gesellschaften von Finanzierungsvehikeln bzw. anderen Fonds, Projekt-Einzweckgesellschaften für Windparks, Solarparks, Wasserkraft- und Wasseraufbereitungswerke, Biomassekraftwerke, Wasserstoff-, Batterie- oder Netzinfrastruktur oder Immobilien),die kurz vor Baureife, in der Bauphase oder der operativen Betriebsphase stehen. Der Fonds hält sich strikt an eine verbindliche Ausschlussliste, die u.a. Waffen und Munition oder Tabak umfasst. 100 % des investierten Kapitals werden den ökologischen Merkmalen des Fonds entsprechen, die während des gesamten Investitionsprozesses berücksichtigt wird.

II. Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.

III. Ökologische und soziale Merkmale des Finanzprodukts

Der Fonds verpflichtet sich nicht, nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungs-VO oder Investitionen mit an der Verordnung (EU) 2020/852 (die „EU-Taxonomie“) orientierten Umweltzielen zu tätigen. Der Fonds strebt jedoch an, dass seine Investitionen mit ökologischen Merkmalen in Einklang gebracht werden.

Aufgrund der Struktur und der Strategie des Fonds können die Vermögenswerte des Portfolios nicht vor Abschluss der Investitionsphase endgültig festgelegt werden. Aus diesem Grund hat der Fonds Investitionen in ökologisch geprägte Unternehmen ausgewählt, um die Erreichung der von ihm geförderten ökologischen Merkmale zu erreichen.

Der Fonds bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale:
• Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Verteilung oder Nutzung erneuerbarer Energien
• Verstärkte Nutzung umweltverträglicher Recyclingverfahren

IV. Anlagestrategie

Der Fonds beabsichtigt, in operative oder neu gegründete Unternehmen, Betreiber-, Projektentwicklungs- oder Finanzierungsgesellschaften sowie Management-Gesellschaften von Finanzierungsvehikeln bzw. anderen Fonds, Projekt-Einzweckgesellschaften für Windparks, Solarparks, Wasserkraft- und Wasseraufbereitungswerke, Biomassekraftwerke, Wasserstoff-, Batterie- oder Netzinfrastruktur oder Immobilien),die kurz vor Baureife, in der Bauphase oder der operativen Betriebsphase sind, zu investieren.

Die Anlagestrategie dient als Orientierung für Investitionsentscheidungen, die auf Faktoren wie Investitionszielen und Risikotoleranz basieren. Der Fonds beabsichtigt, ökologische Merkmale zu fördern und hat seine Anlagestrategie entsprechend angepasst. Ziel ist es, Grundstücke für den Ausbau mit Photovoltaikanlagen mit konkreten MWp-Zielen zu erwerben sowie in Unternehmen der Recyclingindustrie zu investieren. Die Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Investitionen ist teilweise in der rechtlichen Prüfung vor dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils einer potenziellen Portfoliogesellschaft enthalten, sofern diese Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung gesetzlich vorgeschrieben sind.

Es gibt bestimmte Sektoren, die von einer Investition durch den Fonds völlig ausgeschlossen sind. Zum Beispiel investiert das Finanzprodukt aus Umwelt-Erwägungen nicht in Atomkraft, Kohle zur Stromerzeugung, gentechnisch veränderte Organismen, Biozide, Wildfänge, Palmöl und aus sozialen Erwägungen nicht in Rüstung und Waffen, Pornographie, Alkohol, Tabak oder Glücksspiel.

Der Fonds schließt zudem Anlagen in nach FATF-GAFI verbotenen Jurisdiktionen aus.

V. Aufteilung der Investitionen

Der Fonds verpflichtet sich nicht, nachhaltige Investitionen mit an der EU-Taxonomie ausgerichteten Umweltzielen zu tätigen, und sieht daher keinen Mindestanteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen vor.

Der Fonds strebt jedoch an, dass seine Investitionen mit den beworbenen ökologischen Merkmalen übereinstimmen. Da das Anlageportfolio des Fonds als Blindpool besteht, liegt es im Ermessen des Fonds, nachhaltige Anlagen und Anlagen in "Andere Investitionen" im Einklang mit seiner Anlagestrategie zu tätigen, wie in den Weiteren Hinweisen und den begleitenden Marketingunterlagen dargelegt.

VI. Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale

Der Fonds wird regelmäßig bei seinen Investments die folgenden Nachhaltigkeitsindikatoren abfragen, um den Fortschritt der Förderung ökologischer Merkmale zu messen:

• MWp durch erneuerbar erzeugte Energie
• Tonne im abrasiven Wasserstrahlschneideverfahren recycleter Stahl

VII. Methoden für ökologische oder soziale Merkmale

Wie unter VI erläutert, fragt der Fonds regelmäßig die oben genannten Nachhaltigkeitsindikatoren bei seinen Investments ab, um den Fortschritt der ökologischen Merkmale zu messen.

VIII. Datenquellen und -verarbeitung

Abgesehen von der Due Diligence (wie unten unter X. beschrieben), dem Monitoring und der regelmäßigen Kommunikation zwischen dem Fondsmanager und den Portfoliogesellschaften des Fonds werden weitere Recherchen und Untersuchungen des Fondsmanagers nicht regelmäßig durchgeführt, zumindest so lange an den vom Portfolio gemeldeten Daten kein Anlass für begründete Zweifel besteht. Bei Zweifeln an der gemeldeten Datengrundlage wird der Fonds die Daten prüfen, verifizieren und ggf. externe Berater beauftragen.

IX. Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

An einigen Portfoliogesellschaften wird der Fonds als Minderheitsaktionär beteiligt sein. Die rechtlichen Beschränkungen dieser Position erlauben es dem Fonds nicht, die vollständige Einhaltung aller Anforderungen der Offenlegungs-VO und der EU-Taxonomie für nachhaltige Investitionen mit einem an der EU-Taxonomie ausgerichteten Umweltziel zu gewährleisten. Insbesondere kann der Fonds nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in allen seinen Beteiligungsunternehmen überwachen. Der Fonds geht auch davon aus, dass die Überwachung und Berichterstattung über die Einhaltung dieses Grundsatzes eine wirtschaftlich unverhältnismäßige Belastung für die in der Regel kleinen Managementteams seiner Portfoliogesellschaften darstellen würde.

X. Sorgfaltspflicht

Die Beurteilung, wie sich die potenzielle Investition des Fonds in die potenzielle Portfoliogesellschaft zu den geförderten ökologischen Merkmalen verhält, wird als Teil des Due-Diligence-Prozesses vor der Investition durchgeführt. Über diese Due-Diligence-Prüfung und die regelmäßige Überwachung hinaus können weitere Prüfungen durchgeführt werden, wenn und soweit der Fonds es in einem bestimmten Fall für angemessen hält, eine Ad-hoc-Prüfung durchzuführen. Der Fonds beabsichtigt nicht, externe Dienstleister zur Prüfung der Vereinbarkeit eines Investments mit den ökologischen Merkmalen des Fonds zu beauftragen.

XI. Mitwirkungspolitik

Die Bewertung der Good-Governance-Praktiken der Portfoliogesellschaften ist teilweise in der rechtliche Due-Diligence-Prüfung des Fonds enthalten, soweit die Good-Governance-Praktiken gesetzlich vorgeschrieben sind.

XII. Bestimmter Referenzwert

Der Fonds verwendet keinen Referenzwert.